Bereit für das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz!
Das BFSG kommt – und so gehen Sie mit
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?
Ab Mitte 2025 werden neue gesetzliche Pflicht zur Barrierefreiheit bezüglich Apps und Websites in Kraft treten, diese werden im Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) geregelt. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt die EU-Richtlinie des European Accessibility Act (EAA) um, sodass europaweit einheitliche Regeln zur Barrierefreiheit gelten. Die Regelungen basieren auf der europäischen Norm EN 301 549, welche sich wiederum zum großen Teil an den internationalen Richtlinien für barrierefreie Webinhalte (WCAG) orientiert.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist die Umsetzung des European Accessibility Act in deutsches Recht. Es wurde am 16. Juni 2021 verabschiedet und tritt nach einer Übergangszeit zum 28. Juni 2025 in Kraft. Es verpflichtet deutsche Unternehmen zur Barrierefreiheit nach dem European Accessibility Act.
Ziel des Gesetzes
Das Hauptziel des Barrierefreiheitsgesetzes ist es, die digitale Teilhabe aller Menschen zu gewährleisten, indem digitale Barrieren abgebaut werden. Dadurch sollen Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben teilhaben können.
Durch die Umsetzung dieser Maßnahmen wird auch der Druck auf Unternehmen und öffentliche Stellen erhöht, ihre digitalen Angebote entsprechend anzupassen, was langfristig zu einer inklusiveren digitalen Landschaft führt.
Inhalte des Gesetzes
Welche Unternehmen sind betroffen?
Unter die Anforderungen des BFSG fallen Hersteller, Händler und Importeure der oben genannten Produkte sowie die Anbieter der oben genannten Dienstleistungen.
Ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen. Private sowie rein geschäftliche (B2B) Angebote unterliegen nicht dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Zudem sind Kleinunternehmen von den Anforderungen des BFSG ausgenommen. Als Kleinunternehmen sind Unternehmen definiert, die weniger als zehn Beschäftigte haben oder einen Jahresumsatz beziehungsweise eine Bilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro.